Hier finden Sie eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen und dazugehöriger Antworten. Zusätzliche Fragen und Antworten können auf der Seite des Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) eingesehen werden.
Was tun bei Unwohlsein im Dienst?
Informieren Sie sofort Ihren direkten Vorgesetzten. Dieser setzt sich mit der Leitung des Dienstanlasses in Verbindung und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Verlassen Sie Ihren Arbeitsplatz nicht ohne Absprache und suchen Sie nicht direkt Ihren Hausarzt auf, da sonst die Kosten nicht von der Militärversicherung gedeckt sind.
Bei Dienstverhinderung, wen informieren?
Einrückungspflicht besteht für alle Dienstanlässe. Bei Verhinderung ist ein Gesuch an das AMZ vor dem Dienstanlass erforderlich. Ohne bewilligtes Gesuch bleibt die Einrückungspflicht bestehen!
Neues Dienstbüchlein nach Verlust, woher?
Beim Verlust, wenden Sie sich an den Fourier am KP. Er gibt Ihnen ein Nachbestellformular. Alternativ kontaktieren Sie das AMZ für Hilfe.
Dienstbüchlein vergessen, welche Schritte?
A: Bei laufendem WK, Dienstbüchlein bis spätestens Freitag Mittag am KP abgeben.
A: Nach WK-Ende, Dienstbüchlein zum AMZ in Chur für Nachtragung senden, vorher anrufen.
A: Ohne Eintrag im Dienstbüchlein keine Teilnahmebeweis, Rekurs gegen Militärpflichtersatzrechnung unmöglich.
A: Nach WK-Ende, Dienstbüchlein zum AMZ in Chur für Nachtragung senden, vorher anrufen.
A: Ohne Eintrag im Dienstbüchlein keine Teilnahmebeweis, Rekurs gegen Militärpflichtersatzrechnung unmöglich.
Krankheit vor Dienstbeginn, Einrückungspflicht?
Einrücken ist Pflicht, auch bei Krankheit mit Arztzeugnis. Ausnahme: bei Transportunfähigkeit. Beim Appell den Kommandanten oder Fourier informieren, der über weitere Schritte (Entlassung, Arztbesuch etc.) entscheidet.